Willkommen bei der Firma Jäkel + Schneider GmbH
Über 50 Jahre Qualität, Innovation, Präzision, haben unsere
Firma zu einer der führenden Werkzeugschleifereien in Deutschland gemacht.
Qualifiziertes Personal, sowie ein moderner Maschinenpark, sind seit Jahren
bei uns Standard.
Unser Kundenstamm verteilt sich auf ganz Deutschland,
dazu gehören Maschinenbau, Werkzeug-Formenbau,
Mechanische Werkstätten, Stahlbau, Fahrzeugbau,
Automobilzulieferer, Kunststoff und die Elektroindustrie
Einblicke in unsere Schleiferei
Wir schleifen alle spanabhebenden Werkzeuge, HSS, HM u. VHM Spiralbohrer.
Gesamtübersicht Werkzeuge
Bohrwerkzeuge
Fräswerkzeuge
Sägen, Schermesser
Metallsägeblätter Ø 25 bis 1400mm / HM-Bestückte Sägeblätter
Ø 100 bis 800mm /
Flachschleifarbeiten bis 3200mm Länge
Rundschleifarbeiten bis Ø 125 mm x Lg. 305mm / Innenschleifen bis Ø
100 x Lg. 100mm
Sonderwerkzeuge aus VHM oder Schnellstahl, Skizze oder Teilezeichnung reicht.
Rest machen wir.
Senk-Reib und Gewindewerkzeuge
Sonderwerkzeuge
Wir schleifen und beschichten Ihre gebrauchten Chamdrill Bohrköpfe.
Chamdrill Bohrkopf
Wird der Bohrkopf rechtzeitig, d.h. bei einem Verschleiß von bis zu
0,2 mm ausgewechselt, kann der Nachschleifvorgang bis zu
4-mal wiederholt werden. Aber auch stärker verschlissene Bohrköpfe
können noch geschliffen werden. Die nachgeschliffenen und erneut beschichteten
Werkzeuge erreichen im Einsatz eine Standzeit von ca. 85% - 110% zum Neuwerkzeug.
Die Bohrköpfe werden auf einer CNC-Werkzeugschleifmaschine nachgeschliffen
und anschließend beschichtet. Die Lieferzeit, inkl. Beschichtung, beträgt
in der Regel 8 Tage, max. jedoch 14 Tage. Alle Grundkörper, die zum Nachschliff
gebraucht werden, sind bei uns vorhanden. Für einen Versuch schleifen
wir Ihnen gerne einen Chamdrill-Bohrkopf kostenlos.
Unser Service: Hol- und Bringdienst im 1-Wochenrhythmus,
bei beschichteten Werkzeugen 10 Werktage.
Vollhartmetall-Profilformfräser, für die zirkulare Fertigbearbeitung,
von uns entwickelt und hergestellt
Ladeluftkrümmer für den Schiffsmotorenbau
Anschlußstutzen für den Schiffsmotorenbau
Anschlußstutzen für den Schiffsmotorenbau
Backform für die Lebensmittelindustrie
Wir fertigen Stufenbohrer nach Ihren Angaben!
Zum Download unseres Bestellformulars klickenSie bitte auf das Bild!
Zerstörte Plattensitze in Neuzustand versetzen
Beschädigte Bohr-, Fräs- oder Drehwerkzeughalter werden von uns
fachgerecht instandgesetzt.
vorher
nachher
Wir überprüfen Ihre Zerspanungswerkzeuge und führen die erforderliche
Reparatur aus. Unser Service umfasst alle Werkzeuge, unabhängig vom Fabrikat.
Zudem erhalten sie vor jeder Auftragsannahme einen für uns verbindlichen
Kostenvoranschlag.
vorher
nachher
Von uns instandgesetzte Werkzeuge sind in Funktion und Standzeit nicht von neuwertigem Werkzeug zu unterscheiden.
vorher
nachher
Jäkel + Schneider GmbH
Ringstr. 17- 19
42553 Velbert
Tel.:(0 20 53) 4915738
Tel.:(0 20 53) 4922787
www.js-velbert.de
Email: info@js-velbert.de
Jäkel + Schneider GmbH
Geschäftsführer: Martin Schneider
Ringstr. 17- 19
42553 Velbert
Tel.:(0 20 53) 4915738
Tel.:(0 20 53) 4922787
www.js-velbert.de
Email: info@js-velbert.de
HR-Eintrag:: Essen HRB Nr. 2270
Umsatzsteuer-ID. Nr.: 111/5708/2882
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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AGB
Zur Verwendung gegenüber:
1. Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelgewerbes gehört;
2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.
I. Angebot
Die zu demAngebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben
sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvorschlägen,
Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums-
und Urheberrechte
vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer
ist verpflichtet, vom
Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung
Dritten zugänglich zu machen.
II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung
des Lieferers maßgebend, im Falle
eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer
Annahme des Angebot, sofern
keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen
bedürfen der schriftlichen
Bestätigung des Lieferers.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung abWerk, jedoch ausschießlich
Verpackung. Zu
den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe
hinzu.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle
des Lieferers innerhalb
von 8 Tagen zu leisten.
3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger
vom Lieferer bestrittener
Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragbestätigung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand
das Werk verlassen
hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im
Rahmen von Arbeitskämpfen, inbesondere
Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
die außerhalb des
Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Fertigstellung oder Ablieferung
des Liefergegenstandes von erheblichem Einfuß sind. Dies gilt auch,
wenn die Umstände bei Unterlieferern
eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten,
wenn sie während eines
bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
wird in wichtigen Fällen
der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge Verschuldens
des Lieferers entstanden
ist, Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung
zu fordern. Sie beträgt für jede
volle Woche der Verspätung 1/2 v. H., im ganzen aber höchstens 5
v.H.vom Werte desjenigen Teiles der
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß benutzt werden
kann.
Darüber hinausgehende Schäden werden nur in den Fällen des
Abschnitts IX. 5 ersetzt. Diese Verpflichtung
gilt nur für Maschinen.
5. Wird der Versand aufWunsch des Besteller verzögert, so werden ihm,
beginnend einen Monat nach
Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten,
bei Lagerung im Werk
des Lieferers mindestens jedoch 1/2 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden
Monat berechnet.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf Ablauf
einer angemessenen
Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den
Besteller mit angemessener verlängerter
Frist zu beliefern.
6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragpflichten
des Bestellers voraus.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den
Besteller über, und zwar auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen,
z.B. die Versendungkosten
oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer
gegen Diebstahl,
Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden. sowie sonstige versicherbare
Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand, infolge vom Umständen die der Besteller
zu vertreten hat, so geht die Gefahr
vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist
der Lieferer verpflichtet, auf
Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser
verlangt.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel
aufweisen, vom Besteller unbeschadet
der Rechte aus Abschnitt VII. entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor,
bis sämtliche Forderungen
des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich
der künftig entstehenden
Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen
beglichen sind. Dies gilt
auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in
eine laufende Rechnung aufgenommen
wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes
nach
Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme
sowie in der
Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer liegt, sofern nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung
findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn dies der Lieferer ausdrücklich
schriftlich erklärt hat. Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen.
Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen
Nebenrechten ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen. Zur Einziehung dieser
Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die
Befugnis des Lieferers, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich
der Lieferer. die Forderungen
nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpfichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, daß der Besteller ihm die abgetretene
Forderung und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegestand
zusammen mit anderen
Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung
des Bestellers gegen
den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten
Lieferpreises als abgetreten.
3. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehende Sicherung insoweit freizugeben,
als ihr Wert die
zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr
als 25% übersteigt.
4. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers
gegen Diebstahl, Bruch-,
Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden zuversichern, sofern nicht der
Besteller selbst die Versicherung
nachweislich abgeschlossen hat.
5. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur
Sicherung übereignen. Bei
Pfändungen, sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen durch
dritte Hand, hat er den Lieferer
unverzüglich davon zu benachrichtigen.
6. Der Eigentumsvorbehalt und die dem Lieferer zustehende Sicherungen gelten
bis zur vollständigen
Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferer im Interesse
des Bestellers eingegangen ist.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich
zugesicherter Eigenschaften gehört,
haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche unbeschadet
Abschnitt IX.4 wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender
Wahl des Lieferers
auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme
infolge eines
vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter
Bauart, schlechter
Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer
Brauchbarkeit nicht unerheblich
beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist
dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu
melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne
Verschulden des Lieferers,
so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen,
verjährt in allen Fällen vom
Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch
mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus
nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den
Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeignter Baugrund, chemische,
elektrochemische
oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des
Lieferers
zurückzuführen sind.
4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Ausbesserungen
und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer
die erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu geben., sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung
befreit. Nur in dringenden Fällen
der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden, wobei der
Lieferer sofort zu verständigen ist oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung
des Mangels in Verzug ist,
hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen
zu lassen und vom Lieferer
Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
5. Von den durch Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren
Kosten trägt der
Lieferer - insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt
- die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes, sowie die angemessenen Kosten des Aus-
und Einbaues,ferner, falls dies
nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten
der etwa erforderlichen Gestellung
seiner Monteure und Hilfskräfte. Im übrigen trägt der Besteller
die Kosten.
6. Für das Einzelstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist
drei Monate, sie läuft
mindestens aber bis zumAblauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist
für den Liefergegenstand. Die
Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die
Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten
verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
7. Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne
vorherige Genehmigung des Lieferers
vorgenommen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung
für die daraus entstehenden
Folgen aufgehoben.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz
von Schäden, die nicht an
dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß
gilt nicht
bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter
sowie bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragpflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragpflichten
haftet der
Lieferer - ausser in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
des Inhabers oder leitender
Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernüftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Der Haftungsausschluß
gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz
bei Fehlern des Liefergegenstandes
für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet
wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich
zugesichert sind, wenn die Zusicherung
gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst
entstanden sind, abzusichern.
VIII. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller
infolge unterlassener
oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten
Vorschlägen und Beratungen
sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung
für Bedienung und Wartung
des Liefergegenstandes - nicht vertragsmäßig verwendet werden kann,
so gelten unter Ausschluß
weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII.
und IX. entsprechend.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt, Wandlung und Sonstige Haftung
des Lieferers
1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die
gesamte Leistung vor Gefahrübergang
endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des
Lieferers. Der Besteller kann
auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger
Gegenstände die Ausführung
eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes
Interesse an der
Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller
die Gegenleistung entsprechend
mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV. der Lieferbedingungen
vor und gewährt der Besteller
dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen
Erklärung,
daß er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird
die Nachfrist nicht eingehalten,
so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch
Verschulden des Bestellers ein,
so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des
Vertrages, wenn der Lieferer eine
ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung
bezüglich eines vom ihm
zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden
fruchtlos verstreichen
lässt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages
besteht auch in sonstigen Fällen
des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers,
insbesondere auf
Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher
Art, und zwar auch von solchen
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser
Haftungsausschluß gilt nicht
bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter
sowie bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
haftet
der Lieferer - ausser in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
des Inhabers oder
leitender Angestellter - nur für den Vertrages typischen, vernüftigerweise
vorhersehbaren Schaden. Der
Haftungsausschluß gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach
Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des
Liefergegenstandes für Personenschäden oder Sachschäden an
privaten genutzten Gegenständen gehaftet
wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich
zugesichert sind, wenn
die Zusicherung gerade bezweckt hat, dem Besteller gegen Schäden, die
nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind, abzusichern.
X. Besondere Bedingungen für Bearbeitungsverträge (Fertigstellung,
Aufarbeitung,
Umarbeitung oder Wiederherstellung von Werkzeugen)
Ergänzend zu oder abweichend von den Lieferbedingungen gilt für
derartige Bearbeitungsverträge:
1. Die Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu bezahlen.
2. Für das Verhalten des an den Bearbeiter eingesandten Materials übernimmt
dieser keine Haftung.
Sein Anspruch auf Vergütung bleibt unberührt.
Wird das Material bei der Bearbeitung durch Verschulden des Bearbeiters unbrauchbar,
entfallen der Vergütungsanspruch
des Bearbeiters und ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Bestellers.
3. Mängelhaftung ist ausgeschlossen.
XI. Sonstige Haftung
Soweit eine Haftung des Lieferers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund,
gegebenen ist, beschränkt
sich diese auf höchstens 5% vom Wert der betroffenen Liefermenge.
XII. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist,
wenn der Besteller Vollkaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen
ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder
die die Lieferung ausführende
Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch
berechtigt am Hauptsitz des Bestellers
zu klagen.
Da Langlochfräser in der Regel zum Fräsen von Paßfedernuten
verwendet werden, schleifen wir die
Umfangschneiden nicht nach, sondern trennen das schadhafte Stück ab und
verzahnen die Stirn neu.
Falls die Umfangschneiden jedoch auf Ihrer ganzen Länge verschlissen
sind, schleifen wir sie auch nach
(gegebenenfalls auf einen von Ihnen in Ihrer Bestellung gewünschten Durchmesser).
Schaftfräser, Walzenfräser und Walzenstirnfräser schleifen
wir allseitig ohne Rücksicht auf eine Verminderung
des Durchmessers. sofern nicht der Auftraggeber ausdrücklich auf die
Erhaltung oder Erstellung
eines neuen Durchmessers besteht. Scheibenfräser werden grundsätzlich
nur an den
Umfangschneiden geschliffen, ohne Rücksicht auf den Durchmesser. Sollen
Scheibenfräser auch an
den Seiten oder im Satz verschliffen werden, bedarf es des ausdrücklichen
Auftrags in der Bestellung.
Allgemein werden die zur Wiederherstellung des Werkzeuges notwendigen Arbeiten
von uns in angemessener
Weise festgesetzt und ausgeführt.
Ausführung A: Werkzeug normal abgestumpft, Verschleiß an der Freifläche
bis 0,3 mm: Leicht
nachgeschliffen.
Ausführung B: Werkzeug stark abgestumpft, Verschleiß an der Freifläche
bis 0,3 mm: Stark
nachgeschliffen.
Ausführung C: Werkzeug hat keine Ausbrüche. Neu nachgeschliffen.
Ausführung D: Werkzeug auf neues kleineres Maß oder Passmaß
geschliffen und beschriftet.
Ausführung E: Werkzeug ganz überholt. Bei HM-bestückten Bohrern:
Generalüberholung, neue HMPlatte
einlöten und neu anschleifen.
Ausführung F: Reparatur lohnt nicht, da Arbeitsaufwand im Verhältnis
zum Neupreis zu hoch.
Ausführung G: Werkzeug hat Axial- oder Radialschlag.
Ausführung H: Werkzeug ist gerissen oder hat zu große Ausbrüche,
Nachschleifen ist nicht zu empfehlen
Ausführung J: Wegen Ausbrüche oder Verschleiß an der Rundlauffase
ungeschliffen zurück.
Reparatur nur nach persönlicher Rücksprache oder mit Angabe eines
neuen
kleineren Durchmessers mit neuem Auftrag an uns möglich.
Ausführung K: Beim Schleifen der HM-Schneiden wurden Haarrisse sichtbar.
Nicht komplett
geschliffen zurück, da weiteres Nachschleifen nicht zu empfehlen.
Ausführung L: Ob das Werkzeug zur Probe geschliffen wird entscheidet
Jäkel +Schneider nach
Prüfung und Stellungnahme.
Ausführung M: Werkzeug wurde nach dem Schleifen PVD-TIN-beschichtet.
Ausführung N: Werkzeug vom Kunden unsachgemäß geschliffen
daher ist eine fachgerechte
Instandsetzung und ein funktionsfähiger Anschliff nicht mehr möglich.
Ausführung O: Werkzeug wurde bereits ein- oder mehrmals nachgeschliffen.
weiteres Nachschleifen
ist wegen der zu kurzen HM-Platte oder fehlendem Hartmetalls nicht möglich.
Ausführung P: Werkzeug vom Kunden nachgeschliffen, HM-Bohrer hat kein
Original-Anschliff mehr.
Ausführung R: Werkzeug wurde mit Spezial-Anschliff versehen, da Original-Anschliff
nicht mehr
möglich war.
Ausführung S: Bohrer wurden in einem verrosteten und stark verschmutzten
Zustand angeliefert,
dadurch entstehen beim Reinigen vor dem Beschichten zusätzliche Kosten,
die bis
zu 50% des Beschaffungspreises ausmachen können.
Ausführung T: Spankammern wurden geschliffen und poliert.
Ausführung U: Werkzeug wurde nach dem Schleifen PVD-TICN-beschichtet.
Ausführung V: Andere Beschichtung auf Anfrage.
Hinweise zum Datenschutz
Im Folgenden informieren wir Sie über die Verarbeitung personenbezogener
Daten bei Nutzung unserer Website:
1. Personenbezogene Daten
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte
oder identifizierbare natürliche Person beziehen, z. B. Vor- und Nachname,
Adresse, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Nutzerverhalten (Art.
4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)).
2. Verarbeitung
a) Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte
Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen
Daten, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung,
die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung,
die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form
der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung,
das Löschen oder die Vernichtung (Art. 4 Nr. 2 DS-GVO).
b) Sofern Sie mit mir per E-Mail in Kontakt treten, werden die von Ihnen mitgeteilten
Daten von mir gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten. Die dabei anfallenden
Daten werden gelöscht, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich
ist, oder die Verarbeitung eingeschränkt, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten
bestehen.
3. Verantwortlicher
Verantwortlicher i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist (vgl. auch das Impressum):
Martin Schneider
Ringstr. 17-19
D - 42553 Velbert
+49 ( 20 53) 4915738
+49 ( 20 53) 4922787
info@jsk-essen.de
4. Rechte
Sie haben folgende Rechte hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen
Daten:
Recht auf Auskunft, Art 15 DS-GVO
Recht auf Berichtigung, Art. 16 DS-GVO
Recht auf Löschung, Art. 17 DS-GVO
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DS-GVO
Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung, Art. 21 DS-GVO
Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DS-GVO
Sie haben zudem ein Beschwerderecht hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten bei der Datenschutzaufsichtsbehörde.
Die zuständige Aufsichtsbehörde in NRW ist:
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf
Telefon 0211 38424-0
Telefax 0211 38424-10
E-Mail: poststelle@kli.nrw.de
Internet: http://www.ldi.nrw.de
5. Erhebung personenbezogener Daten bei Besuch meiner Website
Bei der bloß informatorischen Nutzung der Website und Sie mir nicht
anderweitig Informationen übermitteln, erhebe ich nur die personenbezogenen
Daten, die Ihr Browser an meinen Server übermittelt. Wenn Sie meine Website
betrachten möchten, erhebe ich nach Art. 6 Abs.1 S.1 f) DS-GVO bis zur
automatisierten Löschung die folgenden Daten, die technisch erforderlich
sind, um die Website anzuzeigen und die Stabilität und Sicherheit zu
gewährleisten:
IP-Adresse
Datum und Uhrzeit der Anfrage
Zeitzonendifferenz zur Greenwich Mean Time (GMT)
Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)
Zugriffsstatus/HTTP-Statuscode
jeweils übertragene Datenmenge
Website, von der die Anforderung kommt
Browser
Betriebssystem und dessen Oberfläche
Sprache und Version der Browsersoftware